Wer kommt für die Kosten auf?
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder aus anderen Gründen ausgeschlossen sind. Dieses ist im § 33 SGB V (Sozialgesetzbuch V) geregelt.
rehaVital-Mitglieder und Ihre Krankenkasse beraten Sie im Rahmen der Ermittlung des Versorgungsbedarfs, welche Kosten im Einzelfall übernommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Versicherte eine Zuzahlung zu leisten.
Die notwendigen Hilfsmittel müssen i.d.R. von einem Arzt verordnet werden, damit eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse möglich ist. Mit dieser Verordnung (Rezept) beantragt das rehaVital-Mitglied ist Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse.
Werden Hilfsmittel für den Beruf oder die Ausbildung benötigt, finden besondere gesetzliche Bestimmungen Anwendung. Die Arbeitsagentur prüft eine Kostenübernahme für Menschen mit Handicap, die weniger als 15 Jahre beschäftigt sind. Ebenfalls übernehmen die Rentenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten.








