Aus sozial-ethischer Perspektive bezieht sich der Begriff Inklusion auf das Menschenrecht, in einer Gesellschaft von Beginn an gleichberechtigt miteinbezogen zu sein und dadurch selbstbestimmt in sämtlichen Bereichen des Systems agieren zu können. Heterogenitätsmerkmale haben nach diesem Prinzip keinen Einfluss auf das Ausmaß der Teilhabe.
Diese Auffassung findet sich insbesondere in der Gegenüberstellung zur Integration noch nicht klar abgegrenzt. Im Gegensatz zur Inklusion nimmt im Rahmen einer Integration eine Gesellschaft die außenstehende Gruppe auf und versucht, diese in das bestehende System zu integrieren. Das zugrunde liegende System bleibt dabei jedoch unverändert.
Die UN-Behindertenrechtskonvention setzt Inklusion als Maßstab für gesellschaftliche Teilhabe, jedoch kann diese nur schwer verordnet werden. Ziel ist es daher, die alltäglichen Barrieren, in der Umwelt als auch in der persönlichen Einstellung, abzubauen.
"Inklusion ist ein Menschenrecht, niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Artikel 3, Grundgesetz