Was kostet mich ein Hilfsmittel?

Hilfsmittel sind Gegenstände, die dabei unterstützen, krankheits- oder altersbedingte Einschränkungen auszugleichen, bei einer Rehabilitation zu unterstützen oder im Falle einer Behinderung die Teilhabe am alltäglichen Leben zu ermöglichen. Die Anwendungsgebiete sind vielfältig, Beispiele sind:
- Orthesen/Schienen
- Prothesen
- Rollstühle
- Inkontinenzhilfen
- Stomaartikel
- Kompressionsstrümpfe
- Orthopädische Schuheinlagen
- Technische Hilfsmittel, z. B. Messgeräte
Der Begriff Hilfsmittel wird i.d.R. dann verwendet, wenn dieses als medizinisch notwendig erachtet und ärztlich verordnet wird.
„Hilfsmittel sollen den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen."
(§ 33 Abs. 1 SGB V)
Wer übernimmt die Kosten für ein Hilfsmittel?
Gesetzlich krankenversicherte Personen haben einen sog. Versorgungsanspruch. Durch die Mitgliedschaft bei den Krankenkassen erhalten sie Zugang zu medizinischen Leistungen und Hilfsmitteln. Für diesen Zweck schließen die Krankenkassen Verträge mit Sanitätshäusern, Medizintechnikunternehmen und weiteren sog. Leistungserbringern. Die Kosten für die eingesetzten Leistungen und Hilfsmittel werden dadurch nicht dem/der Patient:in in Rechnung gestellt, sondern direkt zwischen Sanitätshaus und Krankenkasse abgerechnet (Sachleistungsprinzip).
Privat versicherte Patient:innen hingegen bezahlen aufkommende Rechnungen selbst und lassen sie (bzw. den erstattungsfähigen Anteil) sich im Nachgang durch die Krankenversicherung erstatten. Dies kommt in einigen Einzelfällen auch für gesetzlich Krankenversicherte zur Anwendung (Kostenerstattungsprinzip).
Pflegehilfsmittel: Hilfsmittel für die häusliche Pflege werden i.d.R. von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen. Weiterführende Informationen sind auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums sowie auf Barrierefrei Leben e.V. aufgeführt.
Alltagshilfen: Ebenfalls abzugrenzen sind sog. Alltagshilfen, die bei alltäglichen Aufgaben unterstützen (Spezialgriffe, Anziehhilfen, u. a.). Die Krankenkasse übernimmt die anfallenden Kosten, wenn ein Rezept dafür ausgestellt wird. Andernfalls sind die Kosten selbst zu tragen.
Muss ich mich an den Kosten beteiligen?
Über die Leistungen der Krankenkasse hinausgehend regelt der Gesetzgeber eine finanzielle Beteiligung durch die versicherte Person.
So sind bei der Versorgung mit einem Hilfsmittel folgende Kostenpositionen zu berücksichtigen.
1. Gesetzliche Zuzahlung: Wie auch z. B. bei der Medikamentenversorgung erfolgt bei der Hilfsmittelversorgung eine gesetzliche Zuzahlung durch die Patientin oder den Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr:
- 10 % vom Verkaufspreis,
- dabei mindestens 5,- € und höchstens 10,- €,
- jedoch nicht mehr als der Verkaufspreis selbst.
Bei Verbrauchshilfsmitteln, die nach der Verwendung nicht wieder genutzt werden können, ist ebenfalls eine Zuzahlung von 10 Prozent, jedoch höchstens 10,- € pro Monatsbedarf (die Mindestkosten von 5,- € entfallen) zu leisten. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich von den Zuzahlungen gänzlich befreien zu lassen. Weitere Informationen und Sonderregelungen sind auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit aufgeführt.
Ein Rechenbeispiel
Orthese Preis: 145 € Zuzahlung 10 % = 29 € | Mindestzuzahlung 5 € |
Badewannenlift Preis: 290 € Zuzahlung 10 % = 29 € | Mindestzuzahlung 10 € |
Trinkbecher Preis: 4,90 € | Unter Mindestzuzahlung 4,90 € |
2. Eigenanteil: Bei einigen Hilfsmitteln ist zu berücksichtigen, ob diese auch von gesunden Menschen gleichermaßen benutzt werden. In diesem Fall muss sich die Patientin bzw. der Patient an den Kosten beteiligen, die im Regelfall für einen gesunden Menschen auch anfallen. Ein häufig genanntes Beispiel sind orthopädische Schuhe: Der therapeutische Nutzen wird herausgerechnet, der Anteil für das Schuhwerk, der in Rechnung gestellt wird, ergibt sich aus der Differenz.
3. Mehrkosten: Die Fachberater im Sanitätshaus sind gesetzlich dazu verpflichtet, zu mehrkostenfreien Hilfsmitteln zu beraten. Versicherte haben darüber hinaus aber auch die Wahl, Hilfsmittel zu erwerben, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen, z. B. aufgrund einer höherwertigen Ausstattung. Die daraus entstehenden Mehrkosten haben Versicherte selbst zu tragen. Beispiele sind Sonderfarben oder sonstige Zusätze, die dem Komfort dienen.
Der dritte Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbandes zeigt auf, dass etwa 80 % aller gesetzlich Versicherten sich für mehrkostenfreie Hilfsmittel entscheiden. 20 % nehmen Mehrkosten für eine erweiterte Ausstattung in Kauf.
https://www.gkv-spitzenverband.de
Der Weg zum Hilfsmittel
- Ein Hilfsmittel wird mittels eines Rezepts verordnet.
Selbstverständlich können Hilfsmittel auch ohne Rezept gegen Kostenübernahme erworben werden.
- Das Rezept wird anschließend im Sanitätshaus vorgelegt.
Bei Bedarf kann die Krankenkasse eine Übersicht der Vertragspartner aus dem Umfeld aufzeigen.
Das Fachpersonal im Sanitätshaus berät umfänglich zum notwendigen Hilfsmittel und betreut hinsichtlich der individuellen Anpassung und Wartung.
Sollte für ein Hilfsmittel eine Zuzahlung anfallen, wird auch hierüber informiert.- Viele Hilfsmittel sind genehmigungspflichtig. In diesem Fall wird ein Kostenvoranschlag an die Krankenkasse zur Prüfung weitergeleitet.
Insbesondere bei einer Erstversorgung ist dieser Schritt für die Kostenübernahme zwingend erforderlich.
- Die Krankenkasse prüft den Antrag und informiert schriftlich über die Entscheidung.
Wird ein Hilfsmittel abgelehnt, gilt das Recht auf Widerspruch.